Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge
Das lang ersehnte Gesetz zur Reforn der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern ist nun zum 19.05.2013 in Kraft getreten, nachdem es am 19.04.2013 verkündet worden war.
Die bisherige gesetzliche Regelung war für verfassungswidrig erklärt worden, so dass der Gesetzgeber dazu veranlasst wurde, hier Neuerungen vorzunehmen. Alte Rechtslage war, dass der nichteheliche Vater keine Möglichkeit hatte das Mitsorgerecht zu erhalten, falls die Mutter damit nicht einverstanden war.
In der Zwischenzeit, in der es keine verfassungskonforme Regelung gab, hat sich die Rechtsprechung damit beholfen, dem nichtehelichen Vater ein Antragsrecht einzuräumen und die Mitsorge wurde eingeräumt, sofern sie dem Kindeswohl entsprach.
Nach neuem Recht spricht nun die gesetzliche Vermutung dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht - so wie es bei verheirateten oder ehemals verheirateten Eltern auch der Fall ist. Der nichteheliche Vater, dem das Sorgerecht nicht eingeräumt ist, kann die Mitsorge bei Gericht beantragen und diese wird dann in einem vereinfachten Verfahren eingeräumt, wenn die Mutter nicht widerspricht oder beim Widerspruch keine relevanten, am Kindeswohl ausgerichteten Gründe, vorträgt.
Einzelheiten erfahren Sie in der sehr lesenswerten Pressemitteilung des BMJ vom 16.05.2013.